20000632•Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen
20000632Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen SeenOrdinance10.08.2007
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. Juli 2007 über Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen
StF: LGBl. Nr. 49/2007
Auf Grund der § 17 Abs. 2 und § 37 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz - SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet:
(1) Auf den Lacken im Seewinkel, dem Neufelder See und dem Neusiedlersee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind, verboten; dieses Verbot gilt auch für stillliegende Fahrzeuge und Schwimmkörper.
(2) Als Ausstattung gemäß Abs. 1 gelten Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines Verbrennungsmotors.
(1) Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:
(2) Die burgenländische Schifffahrtsbehörde darf höchstens 86 Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 12 mit einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) oder mit der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens zulassen.
(3) Innerhalb der Beschränkung gemäß Abs. 2 wird die Anzahl der Motorfahrzeuge für
(4) Die zahlenmäßigen Beschränkungen des Abs. 3 dürfen überschritten werden, wenn
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 69/2022
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 69/2022
Im RIS seit
26.09.2022
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 10/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/1992, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 8 und 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 Z 6a und 12 sowie § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
LGBl. Nr. 36/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 69/2022
Im RIS seit
26.09.2022
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