Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. September 2007 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Riedlingsdorf
StF: LGBl. Nr. 62/2007
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet:
Art. 1
Der Gemeinde Riedlingsdorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.