20000667•Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt
20000667Europaschutzgebiet Lange Leitn NeckenmarktOrdinance01.05.2008
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 2008 über die Erklärung des Naturwaldreservats Lange Leitn Neckenmarkt zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt“)
StF: LGBl. Nr. 41/2008
Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:
(1) Das Naturwaldreservat Lange Leitn Neckenmarkt wird zum „Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lange Leitn Neckenmarkt“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 4 500 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lange Leitn Neckenmarkt“.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 24/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 24/2025
Im RIS seit
14.05.2025
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps gemäß § 3.
Schutzgegenstand nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, ist:
LGBl. Nr. 24/2025
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Die nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
(3) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
LGBl. Nr. 24/2025
Im RIS seit
14.05.2025
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
LGBl. Nr. 24/2025
Im RIS seit
14.05.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
14.05.2025
LGBl. Nr. 24/2025
Im RIS seit
14.05.2025
LGBl. Nr. 24/2025
Im RIS seit
14.05.2025
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