Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung
StF: LGBl. Nr. 49/1986
Über Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz wird auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, verordnet:
§ 1
Die Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung an der Fleischgewinnung dienenden Tiere (z. B. Schweine- oder Kälbermast) ist verboten, soweit der Grenzwert Caesium 137 plus Caesium 134 1 nci pro Kilogramm Molke bzw. Magermilch überschritten wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 17. Juni 1986 in Kraft.