Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. April 2011, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden
StF: LGBl. Nr. 33/2011
Auf Grund des §8 Abs.3 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes1963, LGBl. Nr.15, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.32/2001, wird verordnet:
§ 1
Für die Durchführung von Analysen von Heilvorkommen (§ 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 39 Abs. 5 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963, LGBI. Nr. 15, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001), sind die nachstehend angeführten Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen:
§ 2 §2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, LGBl. Nr.54/2000, außer Kraft.