20000890•Wahlkartenverordnung 2012
20000890Wahlkartenverordnung 2012Ordinance13.07.2012
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG40013551",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 50/2012",
"stammnorm_bgblnummer": "50/2012"
},
"content": {
"source_id": "LBG40013551",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juli 2012 über die Ausgestaltung der Wahlkarten nach der Gemeindewahlordnung 1992 (Wahlkartenverordnung 2012)
StF: LGBl. Nr. 50/2012
Auf Grund des § 30b Abs. 2 und 3 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird verordnet:
Im RIS seit
03.08.2012
(1) Die Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 1 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
(2) Die Wahlkarte für die engere Wahl des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
(3) Die Wahlkarte für die vorzeitige Neuwahl des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
(4) Die Wahlkarte für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 4 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
Die Wahlkarten gemäß § 1 sind im Format DIN E5 (200 x 280 mm) herzustellen und haben auf der Rückseite jeweils den in Anlage 5 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
Das Überkuvert für die Wahlkarte ist in einer Größe herzustellen, dass die Wahlkarte ungefaltet eingelegt werden kann. Das Überkuvert hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wahlkartenverordnung, LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft.
(3) Die Anlagen 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Anlagen 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 42/2017
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 30/2022
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 27/2026
Im RIS seit
19.03.2026
LGBl. Nr. 27/2026
Im RIS seit
19.03.2026
LGBl. Nr. 27/2026
Im RIS seit
19.03.2026
LGBl. Nr. 27/2026
Im RIS seit
19.03.2026
LGBl. Nr. 27/2026
Im RIS seit
19.03.2026
LGBl. Nr. 27/2026
Im RIS seit
19.03.2026
LGBl. Nr. 27/2026
Im RIS seit
19.03.2026