Gesetz vom 20. März 1923 betreffend die Zuweisung im Zuge der Grenzregelung von ungarischen Gemeinden abgetrennter Grundflächen an burgenländischen Gemeinden
StF: LGBl. Nr. 22/1923
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
21.04.2015
§ 1
Die im Zuge der Grenzregelung von ungarischen Gemeinden abgetrennter Grundflächen sind den burgenländischen Nachbargemeinden zuzuweisen.
§ 2
Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Nachbargemeinden und der beteiligten Grundbesitzer durch Verordnung zu bestimmen, an welche der benachbarten Grenzgemeinden die Zuweisung zu erfolgen hat.