Gesetz vom 29. März 1951, betreffend die Wiedererrichtung der Ortsgemeinde Kaisersteinbruch
StF: LGBl. Nr. 1/1952
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
21.04.2015
§ 1
Die Ortsgemeinde Kaisersteinbruch, Verwaltungsbezirk Neusiedl am See, wird mit den Grenzen nach dem Stande vom 13. März 1938 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1945 wieder errichtet.
§ 2
Die seit 1. Oktober 1945 namens der Gemeinde Kaisersteinbruch durchgeführten Maßnahmen gelten als nach der burgenländischen Gemeindeordnung rechtmäßig erlassen, soweit sie den jeweils hiefür bestehenden Vorschriften entsprechen.