20001081•Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung
20001081Burgenländische Sicherheits- und GesundheitsschutzkennzeichnungsverordnungOrdinance04.08.2016
Beachte
RL (EU) 2022/431 vom 9. März 2022, ABl. Nr. L 88 vom 16.3.2022, S. 1-14 [CELEX-Nr. 32022L0431]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2016 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung - Bgld. SGKennV)
StF: LGBl. Nr. 59/2016 [CELEX Nr. 32014L0027]
Auf Grund § 3 Abs. 6 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, wird verordnet:
Im RIS seit
03.08.2016
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001.
(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
soweit im
auf Bestimmungen der
diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der
§ 1a Abs. 1
§ 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 2
§ 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 2
§ 1a Abs. 5 und 6
§ 14 Abs. 5 und § 44 Abs. 2
§ 8 Abs. 5 und § 42 Abs. 2
§ 1b Abs. 1 und 3
§ 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 3
§ 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 3
§ 7
§ 12 und § 14
§ 6 und § 8
des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,
Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,
(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung nach den in § 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
LGBl. Nr. 106/2024
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
LGBl. Nr. 106/2024
Im RIS seit
23.12.2024
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"2015 Bedienstetenschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG40018148",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 59/2016",
"stammnorm_bgblnummer": "59/2016"
},
"content": {
"source_id": "LBG40018148",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}