Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland, örtlichene Baupolizei | Omnilex
20001108•Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland, örtlichene Baupolizei
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland, örtlichene Baupolizei
20001108Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland, örtlichene BaupolizeiOrdinance21.03.1996
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 1992, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland aus dem Bereich der örtlichenen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 31/1996
Auf Antrag der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):