20001116•Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder
20001116Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische FelderOrdinance24.03.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2017 über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder - Bgld. VEMF
StF: LGBl. Nr. 12/2017 [CELEX Nr. 32013L0035]
Auf Grund der § 63 Abs. 1 und § 69 Z 3 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, wird verordnet:
Im RIS seit
24.03.2017
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Im RIS seit
24.03.2017
(1) Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
soweit im
auf Bestimmungen der
diese Verweisungen als solche auf
die jeweils entsprechenden Bestimmungen der
§ 3 Abs. 6 Z 2, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2
§ 7
§ 5
§ 6 Abs. 3 Z 3
§ 5
§ 12
§ 7 Abs. 4
§ 4 Abs. 4 und 5, § 3 DOK-VO
§ 11 Abs. 4 und 5
§ 8 Abs. 1
§ 12 und § 14
§ 6 und § 8
§ 8 Abs. 2
§ 13
§ 7 Abs. 4 und § 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3
§ 4
§ 11
§ 11 Abs. 1
§ 15 Abs. 2
§ 14
des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,
Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,
(2) Verweise auf die VEMF beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
Im RIS seit
24.03.2017
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
Im RIS seit
24.03.2017
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62, umgesetzt.
Im RIS seit
24.03.2017
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
24.03.2017
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