20001186•Interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden
20001186Interkommunale Zusammenarbeit der GemeindenLaw01.01.2018
Gesetz vom 15. November 2018 über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden
StF: LGBl. Nr. 58/2018 (XXI. Gp. RV 1495 AB 1507)
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
22.11.2018
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust.
Im RIS seit
22.11.2018
(1) Das Land hat gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel auf Basis landesrechtlicher Regelungen für Zwecke der Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit zu verwenden.
(2) Das Land stellt allen burgenländischen Gemeinden einen Teil der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel in Form von Sachleistungen gemäß § 3 zur Verfügung.
(3) Überschreiten die gemäß Abs. 2 als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel den Wert von 8% der auf Basis der in § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweils vorangegangenen Finanzjahres, so sind davon die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) umgehend zu verständigen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 60/2023, LGBl. Nr. 103/2024
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 60/2023,LGBl. Nr. 103/2024
Im RIS seit
20.12.2024
Das Land stellt folgende Sachleistungen den burgenländischen Gemeinden zur Verfügung:
LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 60/2023
Im RIS seit
02.10.2023
(1) Die Zurverfügungstellung der in § 3 genannten Sachleistungen hat den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(2) Das Land bedient sich bei der Zurverfügungstellung der in § 3 Z 1 und 2 genannten Sachleistungen der Ersten Burgenländischen Rechenzentrum GmbH (EBRZ).
(3) Den Gemeinden wird vom Land jährlich bis 30. Juni ein Bericht über die als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des vorvergangenen Jahres übermittelt.
(4) Bei Änderung der Verträge über die Sachleistungen gemäß § 3 sind die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) zu hören.
Im RIS seit
22.11.2018
Die Sachleistungen gemäß § 3 werden im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel finanziert.
LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 60/2023, LGBl. Nr. 103/2024
Im RIS seit
20.12.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 2 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 1 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und 3 und § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
LGBl. Nr. 30/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 60/2023
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 103/2024
Im RIS seit
20.12.2024
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