20001353•Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022
20001353Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022Ordinance02.02.2022
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"6550 Fischerei"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG40024477",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 6/2022",
"stammnorm_bgblnummer": "6/2022"
},
"content": {
"source_id": "LBG40024477",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2022 über das Fischereiwesen 2022 (Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022)
StF: LGBl. Nr. 6/2022
Auf Grund der § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 31 und § 32 Abs. 3 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
01.02.2022
(1) Die Versteigerungsbedingungen sind gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Dazu ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
(2) Für die Verpachtung von Fischereirevieren ist das Muster für den Fischereipachtvertrag der Anlage 2 zu verwenden.
(3) Das Fischereikonzept gemäß § 10 Abs. 3 Bgld. FischG 2022 hat insbesondere Angaben über den geplanten Besatz, über die waidgerechte Ausübung der Fischerei, über geplante Fortbildungsveranstaltungen oder über Nachwuchsarbeit zu berücksichtigen. Es hat dabei die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 zu verfolgen.
Im RIS seit
01.02.2022
Die Fischwässer des Landes werden in folgende Gebiete eingeteilt:
Im RIS seit
01.02.2022
(1) Als Gelöbnisformel gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. FischG 2022 für die Fischereischutzorgane ist der Text der Anlage 4 zu verwenden.
(2) Zur Ausstellung der Jahresfischereikarte und des Dienstausweises als Bestätigung für Fischereischutzorgane und der Fischereigastkarte (§ 19 Abs. 7, §§ 26 und 27 Bgld. FischG 2022) sind ausschließlich die in den Anlagen vorgegebenen Muster zu verwenden. Die Jahresfischereikarte hat dabei aus Hartplastik zu bestehen, das farbige Lichtbild hat die Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat (Passbildformat) aufzuweisen. Folgende Formate und Vordrucke sind zu verwenden:
(3) Bis durch die Behörde die Ausstellung der Jahresfischereikarte gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt, ist als Nachweis für die Jahresfischereikarte und der Bestätigung als Fischereischutzorgan das Muster der Anlage 5a zu verwenden.
(4) Als Fischereigastkarte im Sinne des § 27 Bgld. FischG 2022 ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.
(5) Die Bestätigung als Fischereischutzorgan ist auf der Jahresfischereikarte gemäß Abs. 2 Z 1 digital zu vermerken.
LGBl. Nr. 13/2023
Im RIS seit
15.02.2023
(1) Die im folgenden genannten Wassertiere dürfen während der bei jeder Art festgesetzten Schonzeit und unter dem bestimmten Maß nicht gefangen werden:
Fische Neunaugen
Schonzeit
Brittelmaß [cm]
Aal
Aalrutte
1.12. - 29.2.
35
Aitel
Äsche
1.3. - 30.4.
30
Bachforelle
16.9. - 15.3.
25
Barbe
1.5. - 15.6.
30
Bitterling
ganzjährig
Blaubandbärbling
Brachse
1.4. - 31.5.
25
Donaukaulbarsch
ganzjährig
Elritze
1.4. - 31.5.
Flussbarsch
1.3. - 31.5.
Frauennerfling
ganzjährig
Giebel
Goldsteinbeißer
ganzjährig
Gründling
1.5. - 31.5.
Güster
1.5. - 31.5.
Hasel
16.3. - 31.5.
Hecht
1.2. - 30.4.
50
Huchen
ganzjährig
Hundsfisch
ganzjährig
Karausche
1.5. - 31.5.
Karpfen
15.5. - 30.6.
35
Kaulbarsch
1.3. - 31.5.
10
Kessler-Gründling
ganzjährig
Koppe
1.2. - 31.5.
Laube
16.5. - 30.6.
Marmorgrundel
Moderlieschen
ganzjährig
Nase
16.3. - 31.5.
35
Nerfling
1.5. - 30.6
35
Perlfisch
ganzjährig
Neunaugen
ganzjährig
Regenbogenforelle
1.1. - 15.3.
25
Rotauge
1.4. - 31.5.
Rotfeder
1.4. - 31.5.
Rußnase, Zährte
16.4. - 30.6.
30
Schied, Rapfen
ganzjährig
Schlammpeitzger
ganzjährig
Schleie
1.5. - 30.6.
25
Schmerle
1.3. - 31.5.
Schneider
ganzjährig
Schrätzer
ganzjährig
Semling, Hundsbarbe
ganzjährig
Sichling, Ziege
ganzjährig
Steinbeißer
ganzjährig
Steingressling
ganzjährig
Sterlet
ganzjährig
Streber
ganzjährig
Strömer
ganzjährig
Weißflossengründling
15.4. - 15.6.
Wels
15.5. – 15.6.
60
Wolgazander
1.4. - 31.5.
35
Zander
1.4. - 31.5.
35
Zingel
ganzjährig
Zobel
ganzjährig
Zope
ganzjährig
Flusskrebse
Schonzeit
Brittelmaß [cm]
Edelkrebs
ganzjährig
Kalikokrebs
Kamberkrebs
Signalkrebs
Steinkrebs
ganzjährig
Sumpfkrebs, Galizier
ganzjährig
Roter Amerikanischer Sumpfkrebs
Muscheln
Schonzeit
Brittelmaß [cm]
Aufgeblasene Flussmuschel
ganzjährig
Gemeine Flussmuschel
ganzjährig
Malermuschel
ganzjährig
Strommuschel
ganzjährig
Gemeine Teichmuschel
ganzjährig
Abgeplattete Teichmuschel
ganzjährig
Große Teichmuschel
ganzjährig
(2) Im Neusiedlersee ist jeder Fischfang mit Stell- und Zugnetzen vom 16. Februar bis 31. Mai untersagt. In diesem Gewässer wird die Schonzeit für Hechte für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März und für Karpfen für die Zeit vom 1. bis 31. Mai festgesetzt. Ablaichende Fische dürfen auch außerhalb der Schonzeit nur für Zwecke der Laichentnahme und für wissenschaftliche Untersuchungen gefangen werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 94/2024
Im RIS seit
17.12.2024
(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft.
(2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3.
LGBl. Nr. 13/2023
Im RIS seit
15.02.2023
(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft.
(2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3.
(3) § 4 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
LGBl. Nr. 13/2023
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 94/2024
Im RIS seit
17.12.2024
Im RIS seit
01.02.2022
Im RIS seit
01.02.2022
LGBl. Nr. 13/2023 (Entfall)
Im RIS seit
16.02.2023
Im RIS seit
01.02.2022
Im RIS seit
15.02.2023
LGBl. Nr. 13/2023
Im RIS seit
15.02.2023
Im RIS seit
01.02.2022