Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 2023, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 27/2023
Auf Antrag der Gemeinde Leithaprodersdorf wird auf Grund § 58 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2022, verordnet:
Im RIS seit
15.03.2023
§ 1 Im RIS seit
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teils des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung übertragen:
Im RIS seit
15.03.2023
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft.