20001441•Grundversorgungs-Verordnung
20001441Grundversorgungs-VerordnungOrdinance21.12.2023
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"9240 Betreuung, Grundversorgung"
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023, mit der die für die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Kostenhöchstsätze und Freibeträge festgelegt werden (Grundversorgungs-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 93/2023
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes - Bgld. LBetreuG, LGBI. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 61/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
28.12.2023
Die Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:
Im RIS seit
28.12.2023
(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:
(2) Für Fremde mit Vertriebenenstatus gemäß der Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO, BGBl. II Nr. 92/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, wird die Grundversorgungsleistung um 65% des über dem Freibetrag liegenden Einkommens reduziert.
Im RIS seit
28.12.2023
(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer organisierten Unterkunft können die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung auf Basis des Art. 5 der 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2023 gegenverrechnet werden.
(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer individuellen Unterkunft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundesgebiet aufhältig sind, werden die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 2 dieser Verordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gegenverrechnet.
Im RIS seit
28.12.2023
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
28.12.2023