20001467•Verkaufstätigkeiten an Wochenenden
20001467Verkaufstätigkeiten an WochenendenOrdinance28.06.2024
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"7010 Betriebszeiten, Ladenschluss, Öffnungszeiten"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2024 über die Verkaufstätigkeiten an Wochenenden
StF: LGBl. Nr. 36/2024
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
Im RIS seit
27.06.2024
An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.
Im RIS seit
27.06.2024
In den Verkaufsstellen dürfen Lebensmittel und Fleischprodukte, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel des täglichen Lebens angeboten werden.
Im RIS seit
27.06.2024
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.
Im RIS seit
27.06.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
LGBl. Nr. 79/2024
Im RIS seit
15.11.2024
LGBl. Nr. 79/2024
Im RIS seit
15.11.2024