Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 2025 über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2025)
StF: LGBl. Nr. 43/2025
Auf Grund der §§ 56 bis 58 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
07.07.2025
§ 7 Im RIS seit
(1) § 1 und §§ 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2025 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 und §§ 3 bis 6 Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2024, LGBl. Nr. 27/2024, außer Kraft; diese Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2025 ereignet haben.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2025 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2024, LGBl. Nr. 27/2024, außer Kraft; diese Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Februar 2025 ereignet haben.