Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Juli 2025 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Kemeten
StF: LGBl. Nr. 44/2025
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
07.07.2025
§ 1 Im RIS seit
Der Gemeinde Kemeten wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
Im RIS seit
07.07.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.