Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2025, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 100/2025
Auf Grund des § 25 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
22.12.2025
§ 1 Im RIS seit
Der Grundbetrag der Kammerumlagen wird mit 40,16 Euro festgesetzt.
Im RIS seit
22.12.2025
§ 2 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 91/2023, außer Kraft.