20001549•Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2026
20001549Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2026Ordinance29.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2025, mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2026)
StF: LGBl. Nr. 103/2025
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
23.12.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Für den Aufgriff unbegleiteter minderjähriger Fremder sowie deren etwaige Unterbringung in eine Einrichtung gemäß § 19 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, wird die behördliche Zuständigkeit den Bezirkshauptmannschaften nach einem wöchentlich wechselnden Rhythmus übertragen, wobei für jede Kalenderwoche jeweils eine Bezirkshauptmannschaft gemäß der Anlage zur Verordnung festgelegt ist.
(2) Die nach Abs. 1 angeordnete Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft bleibt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufrecht.
Im RIS seit
23.12.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 2025 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 103/2025 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2026 außer Kraft.
Im RIS seit
23.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Im RIS seit
23.12.2025
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