Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 2000, mit der das Landesentwicklungsprogramm 1994 geändert wird
Auf Grund der §§ 7 und 10 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1997, wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juli 1994, mit der ein Landesentwicklungsprogramm erlassen wird, LGBl. Nr. 48/1994, wird wie folgt geändert:
Anlage A Punkt 3.1. bis zu Punkt 3.1.1. lautet:
„3.1. Flächenwidmungsplan
Für höherrangige Standorte (Zentrale Standorte, Gewerbe- und Industriestandorte, Tourismusstandorte) sind Flächenwidmungsplanänderungen, die eine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur bedeuten, auf der Grundlage eines örtlichen Entwicklungskonzeptes vorzunehmen. Das örtliche Entwicklungskonzept hat mittelfristig die Ziele der Gemeinde- bzw. Stadtentwicklung insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele der Landes- und Regionalplanung festzulegen.
In einem örtlichen Entwicklungskonzept sind nach Maßgabe des Inhaltes der Flächenwidmungsplanänderung im wesentlichen Aussagen zu treffen über
Für die Landesregierung:
Bieler