Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 21. November 2000, mit der ein
Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen
Bienenzuchtvereine, Carnicaland Mittelburgenland, Bezirksgruppe Oberpullendorf,
festgelegt wird | Omnilex
LGBL_BU_20001128_72•Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 21. November 2000, mit der ein
Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen
Bienenzuchtvereine, Carnicaland Mittelburgenland, Bezirksgruppe Oberpullendorf,
festgelegt wird
Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 21. November 2000, mit der ein
Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen
Bienenzuchtvereine, Carnicaland Mittelburgenland, Bezirksgruppe Oberpullendorf,
festgelegt wird
LGBL_BU_20001128_72Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 21. November 2000, mit der ein
Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen
Bienenzuchtvereine, Carnicaland Mittelburgenland, Bezirksgruppe Oberpullendorf,
festgelegt wirdGazette28.11.2000
Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 21. November 2000, mit der ein Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen Bienenzuchtvereine, Carnicaland Mittelburgenland, Bezirksgruppe Oberpullendorf, festgelegt wird
Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965 i.d.F. LGBl. Nr. 5/1970, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
Für die auf dem Grundstück Nr. 2056, KG Mitterpullendorf, anerkannte Reinzuchtbelegstelle wird als Schutzgebiet das Gelände festgelegt, das innerhalb eines vom Standort der Belegstelle als Mittelpunkt gezogenen Kreises mit einem Radius von 5 km liegt.