LGBL_BU_20010312_6•Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A
LGBL_BU_20010312_6Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe AGazette12.03.2001
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A
Auf Grund der §§ 24 bis 36 und 181 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 19/1999, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.
Ausbildung
§ 2
Ausbildungsarten
(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie allenfalls durch einen Ausbildungslehrgang.
(2) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, hat die praktische Verwendung in der Dauer von mindestens zwei Jahren bei einer oder mehreren Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung oder bei Einrichtungen im Sinne des § 41 LBDG 1997 stattzufinden.
§ 3
Ausbildungslehrgang
(1) Sofern Ausbildungslehrgänge eingerichtet werden, sind jedenfalls nachstehend angeführte Gegenstände vorzusehen:
Gegenstand Verwendung
1.1. Österreichisches Verfassungs- für den rechtskundigen
unter besonderer Berücksichti- Dienst
gung seiner Anwendung sowie
Behördenorganisation
1.2. Österreichisches Verfassungsrecht für die übrigen
und Behördenorganisation Verwendungen
Behördenorganisation
Landesbediensteten
4.1. Verwaltungsverfahrensrecht unter für den rechtskundigen
besonderer Berücksichtigung seiner Dienst
Anwendung und Kanzleiordnung
4.2. Verwaltungsverfahrensrecht und für die übrigen
Kanzleiordnung Verwendungen
Verwaltungsrechtes und Technik Dienst
der Rechtsetzung
Organisationsstruktur der
öffentlichen Verwaltung
unterstützten Datenverarbeitung
Dienst und den
Wirtschaftsdienst
Dienste
Dienste (mit Ausnahme
des ausschließlich im
Bereich der auto-
mationsunterstützten
Datenverarbeitung
tätigen technischen
Dienstes)
Dienst
Dienste
Interviewtechnik sowie service-
orientiertes Verhalten
(2) Die unter Abs. 1 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union (EU) zu umfassen. Darüber hinaus sind
(3) Sind in Gegenständen der Dienstprüfung, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, genügend Kandidaten vorhanden, können diese Gegenstände in die jeweiligen Ausbildungslehrgänge miteinbezogen werden.
§ 4
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
(1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluss dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(2) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 5
Form der Dienstprüfung
Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 6
Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Klausurarbeit in den technischen Fächern darf nicht mehr als acht Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfasst oder wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen des Bediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.
§ 7
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die in § 3 Abs. 1 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst außerdem die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.
§ 8
Prüfungszeugnis
Im Prüfungszeugnis sind - mit Ausnahme des im § 3 Abs. 1 Z 12 angeführten Gegenstandes - sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 36 LBDG 1997 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
§ 9
Prüfungskommission
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
§ 10
Prüfungssenat
(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen.
(2) Die in § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 und 11 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.
(3) Für Prüfungen von Kandidaten
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 36 Abs. 1 LBDG 1997 auf die Grundausbildung anrechnen:
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
§ 12
Amtsärztlicher Dienst
Für den amtsärztlichen Dienst (Ärzte und Tierärzte) wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der ärztlichen beziehungsweise tierärztlichen Physikatsprüfung.
§ 13
Forsttechnischer Dienst
Für den forsttechnischen Dienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.
§ 14
Rechtskundiger Dienst
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes haben im Rahmen ihrer praktischen Verwendung (§ 2) nachstehende fachliche Verwendungen nachzuweisen:
§ 15
Wirtschaftsdienst
Bedienstete des Wirtschaftsdienstes haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinenschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
§ 16
Wissenschaftlicher Dienst
(1) Für Bedienstete des wissenschaftlichen Dienstes gilt § 15 sinngemäß.
(2) Bei archivdienstlicher Verwendung hat die Dienstbehörde zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben. Hat der Bedienstete diese Prüfung erfolgreich abgelegt, so entfallen die schriftliche Prüfung und von der mündlichen Prüfung die Gegenstände „Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation" und „Archivwesen".
Schlussbestimmungen
§ 17
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
(3) Gemäß § 181 Abs. 1 LBDG 1997 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung ferner außer Kraft:
Für die Landesregierung:
Nießl
Anlage
Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2
Rechtskundiger Dienst:
Wohn- und Siedlungswesen
5 Sozialrecht
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Angelegenheiten der Sozial- und Behindertenhilfe, Jugendschutz und Jugendwohlfahrt
6 Schul- und Kulturrecht
Schulrecht, Kindergarten- und Hortwesen, Recht der Massenmedien, Sport- und Volksbildungsrecht, Denkmalschutz- und Kultusrecht
7 Verkehrsrecht
Straßenverkehrs- und Straßenverwaltungsrecht, Kraftfahrwesen, Kraftfahrlinien, Angelegenheiten der Eisenbahn, der Schifffahrt und der Zivilluftfahrt
8 Wirtschaftsrecht
Gewerberecht, Energierecht, Veranstaltungswesen, Preisrecht, Bank-, Geld- und Kreditwesen, Wirtschaftsförderung, Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und seiner Förderung
Technische Dienste:
Betriebswirtschaftslehre, Bewertungslehre und Statistik
39 Land- und Forstwirtschaft
40 Landschaftsgestaltung
Landschaftsökologie, landwirtschaftlicher Hoch- und Wasserbau
Sonstige Dienste:
Statistik
47 Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialpolitik
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