LGBL_BU_20010312_7•Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
LGBL_BU_20010312_7Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe BGazette12.03.2001
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
Auf Grund der §§ 24 bis 36 und 181 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 19/1999, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.
Ausbildung
§ 2
Ausbildungsarten
(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie allenfalls durch einen Ausbildungslehrgang.
(2) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, hat die praktische Verwendung in der Dauer von mindestens zwei Jahren bei einer oder mehreren Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung oder bei Einrichtungen im Sinne des § 41 LBDG 1997 stattzufinden.
§ 3
Ausbildungslehrgang
(1) Sofern Ausbildungslehrgänge eingerichtet werden, sind jedenfalls nachstehend angeführte Gegenstände vorzusehen:
Gegenstand Verwendung
und Behördenorganisation
Landesbediensteten
Grundzüge des Haushaltsrechtes für alle Verwendungen
Verwaltungsverfahrensrecht und für alle Verwendungen
Kanzleiordnung
stützten Datenverarbeitung
allgemeine Verrechnungslehre, Verwaltungsdienst
staatliches Rechnungs- und Kontroll-
wesen
Verrechnung des Landes und der Verwaltungsdienst
Gemeinden, Grundzüge der Ver-
rechnung des Bundes
Verwaltungsdienst
Dienste
Dienste (mit Ausnahme
des ausschließlich im
Bereich der auto-
mationsunterstützten
Datenverarbeitung
tätigen technischen
Dienstes)
(2) Die unter Abs. 1 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union (EU) zu umfassen. Darüber hinaus sind in den in der Anlage angeführten Gegenständen, soweit sie Angelegenheiten der Wirtschaft betreffen, die entsprechenden Bezüge zur EU zu berücksichtigen.
(3) Sind in Gegenständen der Dienstprüfung, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, genügend Kandidaten vorhanden, können diese Gegenstände in die jeweiligen Ausbildungslehrgänge miteinbezogen werden.
§ 4
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
(1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluss dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(2) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 5
Form der Dienstprüfung
Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 6
Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Die Klausurarbeit in technischen Fächern darf nicht mehr als sechs Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfasst oder wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.
§ 7
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die in § 3 Abs. 1 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst außerdem die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.
(4) Die mündliche Prüfung ist vor Einzelprüfern abzuhalten. Die Durchführung der Prüfung obliegt einem Mitglied der Prüfungskommission, das den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 entspricht und auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Eine allfällige Wiederholungsprüfung kann frühestens nach drei Monaten vor einem Prüfungssenat abgelegt werden.
§ 8
Prüfungszeugnis
Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 36 LBDG 1997 sind im Prüfungszeugnis anzuführen.
§ 9
Prüfungskommission
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
§ 10
Prüfungssenat
(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.
(2) Es sind zu prüfen:
(3) Für Prüfungen technischer Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 36 Abs. 1 LBDG 1997 auf die Grundausbildung anrechnen:
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
§ 12
Dienst der Lebensmittelrevisoren
Für den Dienst der Lebensmittelrevisoren wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen, BGBl. Nr. 397/1983.
§ 13
Forsttechnischer Dienst
Für den forsttechnischen Dienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.
§ 14
Rechnungs- und Verwaltungsdienst
(1) Die Dienstprüfung gliedert sich in zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung ist vor der zweiten Teilprüfung abzuhalten.
(2) Im ersten Teil der schriftlichen Prüfung hat der Beamte nachzuweisen, dass er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen Erledigungen sowohl im hoheitlichen Bereich als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes zu entwerfen.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
(4) Im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung hat der Beamte nachzuweisen, dass er in der Lage ist, auf Grund beigestellter Unterlagen die im Rahmen der Haushaltsführung des Landes anfallenden Aufgaben zu erfüllen.
(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung umfasst die in § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 7 und 8 angeführten Gegenstände.
§ 15
Sozialdienst
Für den Sozialdienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit.
Schlussbestimmungen
§ 16
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
(3) Gemäß § 181 Abs. 1 LBDG 1997 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung ferner außer Kraft:
Für die Landesregierung:
Nießl
Anlage
Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2
Rechnungs- und Verwaltungsdienst:
Raumordnungs- und Baurecht, Camping- und Mobilheimwesen
5 Sozialrecht
Angelegenheiten der Sozial- und Behindertenhilfe,
Jugendschutz und Jugendwohlfahrt
6 Verkehrsrecht
Straßenverkehrs- und Straßenverwaltungsrecht, Kraftfahrwesen
7 Wirtschaftsrecht
Gewerberecht, Veranstaltungswesen, Preisrecht
Technische Dienste:
Betriebswirtschaftslehre, Bewertungslehre und Statistik
38 Land- und Forstwirtschaft
39 Landschaftsgestaltung
Landschaftsökologie, landwirtschaftlicher Hoch- und Wasserbau
Sonstige Dienste:
Erbrecht, Zivilprozess- und Exekutionsordnung
41 Strafrecht
Jugendstrafrecht, Jugendgerichtswesen
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