Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Mai 2001, mit der Einkaufsorte festgelegt werden
Aufgrund des § 14d Abs. 2 lit. c des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 64/2000, wird verordnet:
§ 1
Als Einkaufsorte werden festgelegt:
Bad Tatzmannsdorf
Bad Sauerbrunn
Unterwart
Kittsee
Bruckneudorf
Weppersdorf
St. Michael
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 1999, mit der Einkaufsorte festgelegt werden, LGBl. Nr. 60, außer Kraft.