Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2001, mit welcher die Heimbeiträge für die im Schülerheim der Landesberufsschule Eisenstadt untergebrachten Schüler neu festgesetzt werden
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/1999, wird verordnet:
Die für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der im Schülerheim der Landesberufsschule Eisenstadt untergebrachten Schüler einzuhebenden Beiträge (Heimbeiträge) werden mit Wirkung vom 1. September 2001 wie folgt neu festgelegt: