LGBL_BU_20011220_65•Verordnung über die Anpassung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe an die Einführung des Euro
LGBL_BU_20011220_65Verordnung über die Anpassung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe an die Einführung des EuroGazette20.12.2001
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Dezember 2001 über die Anpassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995 betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe an die Einführung des Euro
Auf Grund des § 132 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995 betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, LGBl. Nr. 73/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1999, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 hat wie folgt zu lauten:
Anlage 1
Tarifpost Arbeitsleistung Höchstbetrag
in Euro
I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die
Leichenhalle des Sterbeortes
Bestattungsauftrages 38
Totenkleidung 33
b) Rasieren 11
c) Ankleiden 36
Einsargen des Toten 25
Angurten des Toten 9
Schließen des Sarges
a) einfaches Verschließen 5
b) Verkitten und Verschrauben 22
c) Verlöten des Metallsargeinsatzes 45
II. Aufbahrung
Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens 12
Beistellung eines beleuchteten Kreuzes 16
Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch 7
Drapierung des Aufbahrungstisches 2
Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer
Beleuchtung pro Stück 5
Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück 31
Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei
Vorleuchtern 10
Beistellung von Kranzständern pro Stück 2
Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus 20
Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten
Leichenhallen für die erste Klasse 30
zweite Klasse 25
dritte Klasse 12
erste Klasse 30
zweite Klasse 25
dritte Klasse 14
erster Klasse 385
zweiter Klasse 247
dritter Klasse 109
III. Kondukt und Bestattung
Beistellung eines Arrangeurs 33
Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers 32
Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger 6
Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug
einschließlich Fahrer)
bis höchstens 3 Kilometer 66
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer 9,96
höchstens 3 Kilometer 49
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer 9,96
Tragen des Sarges (von der Leichenhalle zum Grab) 26
Beistellung des Bahrwagens 33
Beistellung der Tragbahre 9
Beistellung eines Versenkungsapparates 28
Beistellung einer Lautsprecheranlage 36
Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab 26
Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände 29
IV. Überführung im Inland
Sterbeort gehörende Leichenhalle
(Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer) pro Kilometer
1,82
Begleitperson pro angefangene halbe Stunde 8,43
Zuschlag bis 40 Kilometer 59
Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer 33
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaplan
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