Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 geändert wird
Gesetz vom 14. Dezember 2001, mit dem das Bgld.
Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 10/1993, 83/1993, 41/1996, 8/1998, 23/2000 und 32/2001, wird wie folgt geändert:
„Das höchstzulässige Jahreseinkommen für die Förderung von
Eigenheimen beträgt bei einer Haushaltsgröße von
einer Person 29.000 Euro
zwei Personen 43.000 Euro
drei Personen 47.000 Euro
vier Personen 51.000 Euro
Das höchstzulässige Jahreseinkommen für alle übrigen
Förderungen dieses Gesetzes beträgt bei einer Haushaltsgröße
von
einer Person 25.440 Euro
zwei Personen 39.975 Euro
drei Personen 43.605 Euro
vier Personen 47.965 Euro"
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Auf Anträge für nicht rückzahlbare Beiträge für Sanierungsmaßnahmen, die bis 31.12.2001 eingelangt sind, sind die bisherigen Vorschriften des Bgld.
Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 anzuwenden.
(3) Für alle übrigen Förderungen und Anträge dieses Gesetzes, die ab 1. Jänner 2002 zugesichert bzw. erledigt werden, sind die neuen Bestimmungen anzuwenden.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl