LGBL_BU_20030415_18•Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird
LGBL_BU_20030415_18Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wirdGazette15.04.2003
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. April 2003, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 65/1997 und LGBl Nr. 63/2001, betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Kehrgebühr beträgt einschließlich der Reinigung der Rauchfangsohle und des Ausräumens der Ablagerungen nach § 7 Abs. 3 Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981:
auf den Baustoff, Eisenrohre bei
Baracken usw. Grundgebühr 2,73 Euro
Geschossgebühr 0,62 Euro
Abgasfängen und für Rauchfänge, bei denen
Zentralheizungen und Anlagen für
Warmwasseraufbereitung angeschlossen sind
Grundgebühr 3,50 Euro
Geschoßgebühr 0,66 Euro
Grundgebühr 3,22 Euro
Geschoßgebühr 0,66 Euro
Grundgebühr 3,90 Euro
Geschoßgebühr 0,66 Euro
pro angefangene halbe Stunde 11,13 Euro
Grundgebühr 6,24 Euro
Geschoßgebühr 1,27 Euro
Kanälen je angefangenen Meter 1,85 Euro,
im warmen Zustand 100 v.H. Zuschlag
Meter 0,48 Euro
und Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen
gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Kehrordnung je angefangenen
Meter 0,88 Euro
Abzieharbeit) einschließlich Befund in Neu-, Um-
und Aufbauten für jeden zu prüfenden Rauchfang
und für jedes Geschoß 1,85 Euro"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaplan
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