Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. Oktober 2004, mit der die Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesregierung geändert wird
Aufgrund des § 2 Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung verordnet:
Die Anlage zur Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 2001, mit der eine Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert: