Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. November 2004, mit welcher der 7. Jänner 2005 für die öffentlichen Berufsschulen schulfrei erklärt wird
Auf Grund der §§ 48 Abs. 5 lit b), 51 Abs. 2 und 56 Abs. 1 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, i.d.g.F., wird verordnet:
Für die öffentlichen Berufsschulen wird der 7. Jänner 2005 für schulfrei erklärt.