Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Oktober 2005, mit welcher der 31. Oktober 2005 für die öffentlichen Berufsschulen schulfrei erklärt wird
Auf Grund des § 51 Abs. 3 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 54/1999, wird verordnet:
Für die öffentlichen Berufsschulen wird der 31. Oktober 2005 schulfrei erklärt.