Gesetz vom 20. Dezember 2005, mit dem das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, LGBl. Nr. 16/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
„(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9 und 12 beschäftigt werden."
- § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 5 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 12 genannten Arbeiten beschäftigt werden."
- Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 20 Abs. 2 nicht zulässig."
„§ 44
Richtlinienumsetzung
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996 S. 4, umgesetzt."