Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. Feber 2006 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 30. Jänner 2004, Zahl: 6-664-BT-7-Kpz-Ä/2004, mit der eine straßenpolizeiliche Regelung für das Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf getroffen wird
Auf Grund der §§ 23 und 89 Abs. 2 der Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, wird verfügt:
Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 30. Jänner 2004, Zahl: 6-664-BT-7-Kpz-Ä/2004, mit der eine Kurzparkzone in der Hauptstraße bestimmt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.