Landesverfassungsgesetz vom 8. Juni 2006 mit dem das Burgenländische Landes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2005, wird wie folgt geändert:
„Art. 37b
Sicherung der Leistungen der Daseinsvorsorge
Von den Anteilsrechten an der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) müssen mindestens 51% im Eigentum des Landes Burgenland oder von Unternehmungen stehen, an denen das Land Burgenland mehrheitlich beteiligt ist."