Gesetz vom 19. Oktober 2006, mit dem das Buschenschankgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Ausgeschenkt werden dürfen:
„(2) Der Ausschank von zugekauftem Wein oder aus zugekauften Trauben hergestelltem Wein im Buschenschank ist verboten."
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser, kohlesäurehältigen Erfrischungsgetränken (alkoholfrei) und Milch gestattet."