Gesetz vom 28. April 2011, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz (Bgld. PGG) geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Pflegegeldgesetz - Bgld. PGG, LGBl. Nr. 58/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2009, wird wie folgt geändert:
- § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Pflegegeld gebührt pflegebedürftigen Personen in Abhängigkeit vom Grad des Pflegebedarfs in 7 Stufen:
Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 60 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 85 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich
mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
„§ 5
Höhe des Pflegegelds
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt
monatlich in
Stufe 1 154,20 Euro,
Stufe 2 284,30 Euro,
Stufe 3 442,90 Euro,
Stufe 4 664,30 Euro,
Stufe 5 902,30 Euro,
Stufe 6 1 260,00 Euro,
Stufe 7 1 655,80 Euro.“
„Die Änderungen des § 4 Abs. 2 und § 5 durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“