LGBL_BU_20120228_13•Burgenländische Mindeststandardverordnung, Änderung
LGBL_BU_20120228_13Burgenländische Mindeststandardverordnung, ÄnderungGazette28.02.2012
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Februar 2012, mit der die Burgenländische Mindeststandardverordnung geändert wird
Gemäß § 9 Abs. 6 des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, wird verordnet:
Die Burgenländische Mindeststandardverordnung, LGBl. Nr. 80/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2011, wie folgt geändert:
„§ 1
(1) Der monatliche Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt
pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773 Euro;
oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder
volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im
gemeinsamen Haushalt leben:
a) pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen
Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen
Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist . 387 Euro;
Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder
einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie
unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 Euro;
Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder
einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie
unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Euro.
(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 Z 1 bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.“
„(3) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
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