Gesetz vom 15. November 2012, mit dem das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBI. Nr. 46/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2012, wird wie folgt geändert:
- § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Darlehen ist jährlich in der Höhe des jeweiligen Kreditzinssatzes für Kommunaldarlehen der Hypo-Bank Burgenland AG zu verzinsen.“
- § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Der nicht rückzahlbare Beitrag hat unbeschadet des Abs. 2 bei Wasserversorgungsanlagen und bei Abwasserbeseitigungsanlagen höchstens 10% der Kosten für die Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Sanierung der betreffenden Anlage zu betragen.“
„(2) Der Darlehensnehmer hat im Falle des Abs. 1 lit. a mindestens 4,75% Zinsen, im Falle des Abs. 1 lit. b mindestens 3,75% Zinsen selbst zu tragen.“
„Die Landesregierung kann sich bei der Abwicklung der Fondsgeschäfte der Hypo-Bank Burgenland AG bedienen.“
„(3) Die Änderungen der § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 13 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“