Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Landesumlagegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesumlagegesetz, LGBl. Nr. 73/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2011 wird wie folgt geändert:
„§ 2
Die Höhe der Landesumlage wird für das Jahr 2014 mit 7,6% der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft festgesetzt.“
„(8) § 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“