LGBL_BU_20131202_72•Burgenländisches Kanalabgabegesetz-Novelle 2013
LGBL_BU_20131202_72Burgenländisches Kanalabgabegesetz-Novelle 2013Gazette02.12.2013
Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben geändert wird (Burgenländische Kanalabgabegesetz-Novelle 2013)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben, LGBl. Nr. 41/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:
„(10) Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
(11) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.“
„(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der 30.09. des jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres maßgebend.“
„(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.
Bewertungsfaktor
Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und
überdachten Bauwerken sowie von Schwimmbecken
ab einer Kubatur von 10 m³ bedeckte bzw.
überdeckte Grundfläche. Nicht einzurechnen
sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone,
Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen,
Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse.
Ausmaß der bebauten Flächen 0,5
Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist
die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche
umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude
in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen
Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist
die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche
je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen
zuzuschlagen.
Nicht mitzurechnen sind:
Lufträume; Keller- und Dachbodenräume, die ihrer
Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis
lit. m genannten Zwecke geeignet sind;
Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für
Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter
lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in
denen keine Abwässer anfallen und die nicht an
die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;
Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur
Niederschlagswässer anfallen und die an die
Kanalisationsanlage angeschlossen sind.
a) Wohnungen:
Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung
von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen
insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen,
Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder,
Waschküchen 1
b) Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,
Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen,
Internate, Altenheime sowie Kasernen, Klöster:
Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden Gebäudefläche 1
c) Schulen aller Art und Kindergärten:
Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb
dienenden Gebäudefläche 0,5
d) Campingplätze:
Ausmaß der für die behördlich zugelassene
Personenanzahl insgesamt erforderlichen gesetzlichen
Mindestfläche
Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung
zu stellen. 0,8
e) Mobilheimplätze:
Je Aufstellplatz 40 m²
Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu
stellen. 1,5
f) Fleischereien:
Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und
Lagerräume
aa) mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung
a. ohne Abscheideanlage 4
b. mit Abscheideanlage 2
bb) ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung
a. ohne Abscheideanlage 2
b. mit Abscheideanlage 1
g) Gastgewerbebetriebe:
aa) Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume,
Küchen, Vorrats- und Sanitärräume
a. ohne Abscheideanlage 2
b. mit Abscheideanlage 1
bb) Ausmaß der der Beherbergung dienenden
Gebäudefläche 1
h) Buschenschenken:
Ausmaß der Fläche der Gasträume
a. ohne Abscheideanlage 1
b. mit Abscheideanlage 0,5
i) Kraftfahrzeugwaschanlagen:
Je Waschstand (sowohl überdeckt als auch im
Freien) 40 m² 8
j) Weinbaubetriebe:
Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden
Gebäudefläche 1,5
Ausmaß der Gebäudefläche 0,5
l) Schwimmbecken ab einer Kubatur von 10 m³:
Ausmaß der Grundfläche 1,5
„(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.“
„(1) Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisationsanlage, für die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.“
„(7) Das gesetzliche Pfandrecht und die dingliche Wirkung gelten erst für jene Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren, bei denen der Abgabenanspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.“
„(4) Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt Nr. 72/2013 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 8, 10 und 11, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13, § 14a und § 15 Abs. 7 mit 2. Jänner 2014.“
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