LGBL_BU_20131223_85•Burgenländische Richtsatzverordnung, Änderung
LGBL_BU_20131223_85Burgenländische Richtsatzverordnung, ÄnderungGazette23.12.2013
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird
Aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird verordnet:
Die Burgenländische Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Der monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt
pro Person ...................................... 814 Euro;
oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder
volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im
gemeinsamen Haushalt leben:
a) pro Person ................................... 611 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen
Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen
Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist .. 407 Euro;
Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder
einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie
unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ...................................... 244 Euro;
Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder
einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie
unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ..................................... 156 Euro.“
„(5) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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