Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Juli 2014, mit der die Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesregierung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 30/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert: