LGBLA_BU_20151104_50•Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20151104_50Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, ÄnderungGazette04.11.2015
50.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 67 AB 104)
Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 der Eintrag „§ 25a Besoldungsreform 2015 - Überleitung bestehender Dienstverhältnisse“ eingefügt.
In § 24 Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 2 bis 12“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 12“ ersetzt.
§ 24 Abs. 2 entfällt.
Die Tabelle in § 24 Abs. 4 lautet:
in der Gehaltsstufe
in der
Verwendungsgruppe
R
Euro
1
4.200,50
2
4.688,50
3
5.176,50
4
5.811,00
5
6.250,20
6
6.591,70
7
6.884,60
in der Gehaltsstufe
in der
Verwendungsgruppe
R
Euro
1
4.200,50
2
4.200,50
3
4.505,50
4
4.993,50
5
5.573,10
6
6.085,50
7
6.463,60
8
6.774,80
9
6.884,60
„(5) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“
a) in Abs. 7 der Betrag „1 530,30 Euro“ durch den Betrag „1 557,40 Euro“,
b) in Abs. 8 der Betrag „612,10 Euro“ durch den Betrag „622,90 Euro“,
c) in Abs. 9 der Betrag „37 Euro“ durch den Betrag „37,70 Euro“.
In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „jeweiligen Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.
§ 25 Abs. 3 entfällt.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes der Verwendungsgruppe R werden nach den §§ 120a, 120b und 120c LBBG 2001 übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen wird das Ausmaß der nach § 120a Abs. 9 LBBG 2001 gebührenden Wahrungszulage mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2015 treten in Kraft:
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