53.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Gemeindesanitätsgesetz 1971 geändert wird
(XXI. Gp. RV 64 AB 105)
Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Gemeindesanitätsgesetz 1971 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 1 wird das Zitat „LBPG 2002, LGBl. Nr. 103,“ durch die Wortfolge „LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, mit Ausnahme des 3. Hauptstückes,“ ersetzt.
§ 26 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
In § 36 entfällt die Wortfolge „und die Disziplinaroberkommission je“.
Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2015 treten in Kraft:
§ 49 lautet:
„§ 49
Verweisung auf andere Gesetze
Soweit in diesem Gesetz auf andere Gesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden: