LGBLA_BU_20160422_25•Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20160422_25Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, ÄnderungGazette22.04.2016
25.Gesetz vom 14. April 2016, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 321 AB 331) [CELEX Nr. 32012L0018]
Gesetz vom 14. April 2016, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014, wird wie folgt geändert:
„Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz“
a) Der Eintrag zum 3. Abschnitt lautet „Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Betriebe)“.
b) Nach dem Eintrag zu § 14 wird der Eintrag „§ 14a Inspektionen“ eingefügt.
§ 3 Abs. 3 Z 2 bis 14 lautet:
Die Überschrift zum 3. Abschnitt lautet:
In § 13 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „vor der Inbetriebnahme des Betriebs“ die Wortfolge „oder vor einer Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat“ eingefügt.
In § 13 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben sowie zu anderen Betriebsstätten, Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.“ angefügt.
In § 13 Abs. 3 Z 4 wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:
Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber hat die sich nach Durchführung einer Inspektion im Sinne des § 14a ergebenden erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist einzuleiten und umzusetzen.“
§ 14 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei neuen Betrieben und Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, ist das Sicherheitskonzept spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme des neuen oder geänderten Betriebs zu erstellen und zur Einsicht bereit zu halten. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, hat die Ausarbeitung, Verwirklichung und Bereithaltung des Sicherheitskonzepts spätestens innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.“
„Es hat ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten und in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle zu stehen.“
In § 14 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Dieser interne Notfallplan ist der Behörde“ die Wortfolge „spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines neuen Betriebs oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben,“ eingefügt.
Nach § 14 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Interne Notfallpläne haben, ungeachtet des Abs. 9 mindestens folgende Angaben zu enthalten:
„Sofern die Behörde in diesem Zusammenhang über Informationen verfügt, welche über die Angaben gemäß § 13 Abs. 2 hinausgehen, hat sie diese Informationen den betroffenen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern zur Verfügung zu stellen.“
In § 14 Abs. 8 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Öffentlichkeit den“ die Wortfolge „auf dem aktuellen Stand gehaltenen“ und nach der Wortfolge „und das für eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 zu erstellende“ die Wortfolge „, auf dem aktuellen Stand gehaltene,“ eingefügt.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
(1) Die Landesregierung hat einen Inspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Anlagen enthält. Der Inspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(2) Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
(3) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Gefahren schwerer Unfälle zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und drei Jahre bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
(4) Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
(5) Nicht routinemäßige Inspektionen sind ehestmöglich durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften zu untersuchen.
(6) Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.
(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der betreffenden Betriebsinhaberin und dem betreffenden Betriebsinhaber der Anlage binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber die weiteren Maßnahmen umzusetzen hat.“
In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „der beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten zentralen Meldestelle für schwere Unfälle“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nach Durchführung einer Inspektion“ die Wortfolge „gemäß § 14a“ eingefügt.
§ 15 Abs. 3 entfällt.
Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“
§ 19 Abs. 7 entfällt.
§ 20 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 20 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 22 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.“
Nach § 29 Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:
§ 32 Z 2 lautet:
Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3, die Überschrift zum 3. Abschnitt, § 13 Abs. 2, 3 und 5, § 14 Abs. 1 und 1a, 2, 6, 6a, 7 und 8, §§ 14a, 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Z 1 und 3, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 32 Z 2 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 15 Abs. 3 und § 19 Abs. 7.“
Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Gefahrenkategorien
Mengenschwellen in Tonnen des gefährlichen Stoffs im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 3 für die Anwendung von
Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse
Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse
Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN
H1 AKUT TOXISCH
Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege
5
20
H2 AKUT TOXISCH
Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege;
Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7)
50
200
H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT - EINMALIGE EXPOSITION
STOT SE Gefahrenkategorie 1
50
200
Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN
P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)
Instabile explosive Stoffe
Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6
Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind
10
50
P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)
Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)
50
200
P2 ENTZÜNDBARE GASE
Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2
10
50
P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)
„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
150 (netto)
500 (netto)
P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)
„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)
5 000 (netto)
50 000 (netto)
P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE
Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1
50
200
P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden
andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)
10
50
P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren schwerer Unfälle führen können
andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)
50
200
P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b
5000
50 000
P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B Organische Peroxide, Typ A oder B
10
50
P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F
50
200
P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE
Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1
50
200
P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE
Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3
Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3
50
200
Abschnitt „E“ - UMWELTGEFAHREN
E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1
100
200
E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2
200
500
Abschnitt „O“ - ANDERE GEFAHREN
O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014
100
500
O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1
100
500
O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029
50
200
Spalte 1
CAS-Nr.1
Spalte 2
Spalte 3
Bezeichnung des gefährlichen Stoffes
Mengenschwellen in Tonnen für die
Anwendung in
Betrieben der unteren Klasse
Betrieben der oberen Klasse
1.1. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)
5 000
10 000
1.2. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)
1 250
5 000
1.3. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)
350
2 500
1.4. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)
10
50
2.1. Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)
5 000
10 000
2.2. Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)
1 250
5 000
1303-28-2
1
2
-Salze
1327-53-3
0,1
7726-95-6
20
100
7782-50-5
10
25
verbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
1
151-56-4
10
20
7782-41-4
10
20
50-00-0
5
50
1333-74-0
5
50
7647-01-0
25
250
5
50
50
200
74-86-2
5
50
75-21-8
5
50
75-56-9
5
50
67-56-1
500
5 000
oder seine Salze, pulverförmig
101-14-4
0,01
624-83-9
0,15
7782-44-7
200
2 000
2,6-Toluylendiisocyanat
584-84-9
91-08-7
10
100
75-44-5
0,3
0,75
7784-42-1
0,2
1
7803-51-2
0,2
1
10545-99-0
1
7446-11-9
15
75
0,001
0,5
2
a) Ottokraftstoffe und Naphta
b) Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)
c) Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)
d) Schweröle
e) alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter den Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse
2 500
25 000
7664-41-7
50
200
7637-07-2
5
20
7783-06-4
5
20
110-89-4
50
200
3030-47-5
50
200
5397-31-9
50
200
(*) Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft.
200
500
107-10-8
500
2 000
1663-39-4
200
500
16529-56-9
500
2 000
533-74-4
100
200
96-33-3
500
2 000
108-99-6
500
2 000
109-70-6
500
2 000
(1) Die CAS-Nummer wird nur als Hinweis angegeben.
Anmerkungen:
WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005
2,3,7,8-TCDD
1
2,3,7,8-TCDF
0,1
1,2,3,7,8-PeCDD
1
2,3,4,7,8-PeCDF
0,3
1,2,3,7,8-PeCDF
0,03
1,2,3,4,7,8-HxCDD
0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD
0,1
1,2,3,4,7,8-HxCDF
0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD
0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF
0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF
0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD
0,01
2,3,4,6,7,8-HxCDF
0,1
OCDD
0,0003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
0,01
OCDF
0,0003
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
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