LGBLA_BU_20180206_3•Katastrophenhilfegesetz, Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 und Burgenländisches Rettungsgesetz 1995, Änderung
LGBLA_BU_20180206_3Katastrophenhilfegesetz, Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 und Burgenländisches Rettungsgesetz 1995, ÄnderungGazette06.02.2018
3.Gesetz vom 25. Jänner 2018, mit dem das Katastrophenhilfegesetz, das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 und das Burgenländische Rettungsgesetz 1995 geändert werden
(XXI. Gp. RV 1147 AB 1168)
Gesetz vom 25. Jänner 2018, mit dem das Katastrophenhilfegesetz, das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 und das Burgenländische Rettungsgesetz 1995 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2016, wird wie folgt geändert:
„(7) Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 132/2015, nur zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung und zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen verwendet werden. Der Datenzugriff steht für diese Zwecke auch den Katastrophenhilfsdienstorganisationen zu. Darüber hinaus dürfen diese Daten aus den gleichen Gründen auch an Katastrophenhilfsdienstorganisationen übermittelt werden. Jede Übermittlung von Daten und jeder Datenzugriff aus dem Informationsverbundsystem ist zu dokumentieren.“
§ 3 Abs. 9 entfällt.
Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 3 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig entfällt § 3 Abs. 9.“
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014, wird wie folgt geändert:
Für die Verwendung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der geltenden Fassung, sinngemäß.“
„(8) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2016, wird wie folgt geändert:
Für die Verwendung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der geltenden Fassung, sinngemäß.“
„(9) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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