51.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juli 2019, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juli 2019, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird verordnet:
Die Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Der monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt
In § 3 wird der Betrag „74,43“ durch den Betrag „83“ ersetzt.
Dem § 5 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(11) Die Änderung des § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“