LGBLA_BU_20231002_61•Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20231002_61Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz, ÄnderungGazette02.10.2023
61.Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 2030 AB 2073)
Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 2 entfällt nach dem Wort „und“ der Buchstabe „Z“.
In § 2 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, danach das Wort „und“ eingefügt und folgende Z 7 angefügt:
§ 2 Abs. 5 Z 3 lautet:
In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, Nachzahlungen von Familienbeihilfeleistungen“ und das Wort „Karenzgeld“ wird durch das Wort „Kinderbetreuungsgeld“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
In § 5 Abs. 4 wird vor dem sechsten Satz die Absatzbezeichnung „(4a)“ und vor dem siebten Satz die Absatzbezeichnung „(4b)“ eingefügt.
§ 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen; davon ausgenommen ist der Bezug von Familienbeihilfe.“
Der bisherige § 5 Abs. 6 letzter Satz erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
In § 7 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „2013“.
§ 9 lautet:
(1) Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 2 sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 63/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 94/2022, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung festlegen.
(3) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.“
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf folgende Fassungen:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, sind als Verweis auf die Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 68/2021 – EMRK zu verstehen.“
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2023 treten in Kraft:
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