21.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. April 2024, mit der die Grundausbildungsverordnung Gemeinden geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. April 2024, mit der die Grundausbildungsverordnung Gemeinden geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, und des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023, wird verordnet:
Die Grundausbildungsverordnung Gemeinden - GAusbV-Gem, LGBl. Nr. 54/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2021, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die praktische Verwendung teilweise nachgesehen werden.“
In § 4 Abs. 4 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „, sofern diese nicht nach § 3 Abs. 3 teilweise nachgesehen wurde,“ eingefügt.
Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2024 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“